Es gibt unter Arbeitnehmer*innen eine Reihe von Irrglauben, die sich hartnäckig halten.
Einige gängige Beispiele sind:
- „Bei Kündigung erhält man immer eine Abfindung“,
- „Eine Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats ist unwirksam“,
- „Der Arbeitgeber muss dreimal abmahnen, bevor er (verhaltensbedingt) kündigen darf“,
- „Während einer Erkrankung kann nicht gekündigt werden“,
- „Ein 450-Euro-Job ist kein „echtes“ Arbeitsverhältnis“,
- „Im Bewerbungsgespräch darf man lügen/muss man die Wahrheit sagen“.
Es kommt auf die Frage an!
Bewerber*innen müssen wahrheitsgemäß nur zulässige Fragen beantworten, etwa solche nach Ausbildung und bisherigen beruflichen Erfahrungen. Bei unzulässigen Fragen wie nach einer Schwangerschaft, künftigem Kinderwunsch oder politischer Grundhaltung dürfen Bewerber*innen sogar ausdrücklich lügen. (u.a. BAG, Az. 2 AZR 621/01)
Die Erklärung zu dem zuletzt genannten Beispiel zeigt die Komplexität, welche in der juristischen Welt sehr häufig vorherrscht.
In die gängigen Themen des Arbeitsrechts, wie Kündigung, Urlaub, Probezeit, Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag, Überstunden, Abmahnung, Zeugnis, Befristung, Betriebsrat etc., ein wenig mehr Licht ins Dunkel zu bringen, ist daher für ein reibungsloseres Arbeitsverhältnis sehr hilfreich.
Bei Interesse an einem Vortrag zu dem rechtlichen Thema nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.